Arbeitsumgebung

Die Arbeitsumgebung ist gut gestaltet, wenn

  • Lärm und störende Geräusche am Arbeitsplatz so gering wie möglich gehalten werden.
  • die Bedingungen durch Klima, Beleuchtung und Luftqualität die Ausführung der Arbeitsaufgabe und die psychische Leistungsfähigkeit optimal unterstützen.
  • die Beschäftigten Einfluss auf Lärm, Klima und Beleuchtung haben.
  • ein sicherer Umgang mit biologischen Stoffen und Gefahrstoffen gewährleistet ist.
  • Arbeitsräume so bemessen sind, dass ausreichend Platz für die Ausführung aller Arbeitsaufgaben vorhanden ist.

Wichtige Aspekte der Beurteilung und Gestaltung sind physikalische, chemische und biologische Faktoren (Lärm, Klima, Beleuchtung, Luftqualität, Umgang mit gefährlichen biologischen oder chemischen Stoffen), die Einflussmöglichkeiten der Beschäftigten auf diese Bedingungen sowie ergonomische und physische Faktoren (Raumabmessungen und Bewegungsflächen).

Eine Gefährdung durch die mit der Gestaltung der Arbeitsumgebung verbundene psychische Belastung ist soweit wie möglich zu vermeiden (siehe Tabelle 6).

Physikalische, chemische und biologische Faktoren
  • Lärm, ungünstige bzw. störende Hintergrundgeräusche
  • ungünstige klimatische Arbeitsumgebung
  • unzureichende/ungünstige Beleuchtung
  • störende bzw. beeinträchtigende Gerüche
  • unzureichende Einflussmöglichkeiten auf Umgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Raumklima, Beleuchtung, Luftqualität)
  • Umgang mit gefährlichen biologischen oder chemischen Stoffen
Ergonomische Faktoren
  • räumliche Enge, ungünstig bemessene Arbeitsräume und Arbeitsplätze
  • ungünstige ergonomische Gestaltung

Tabelle 6: Merkmale der Arbeitsumgebung, bei denen von einer Gefährdung durch psychische Belastung auszugehen ist

Entsprechend ihrem jeweiligen Anwendungsbereich sind folgende Vorschriften, Regeln, Grundsätze, Leitlinien zu beachten:

  • ASR A 1.2: Raumabmessungen und Bewegungsflächen
  • ASR A 3.4: Beleuchtung
  • ASR A 3.5: Raumtemperatur
  • ASR A 3.6: Lüftung
  • ASR A 3.7: Lärm
  • TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem