Gestaltungsbereiche und -ziele

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch psychische Belastung sind die Arbeitsinhalte/‑aufgaben, die Arbeitsorganisation, die Arbeitszeit, die sozialen Beziehungen bei der Arbeit, die Arbeitsumgebungsbedingungen sowie die Verwendung von Arbeitsmitteln zu gestalten.

Für ausgewählte Aspekte und Tätigkeiten (z. B. für die Gestaltung von Arbeitszeit, für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, für die Verwendung von Arbeitsmitteln oder für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen) sind diesbezügliche Pflichten und Gestaltungsanforderungen in Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes spezifiziert (siehe Arbeitsschutzvorschriften und ‑regeln zur Berücksichtigung psychischer Belastung). Soweit Vorschriften und Regeln nicht existieren, können für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeit weiterhin auch einschlägige Ergonomie-Normen (z.  B. DIN EN ISO 10075- 2, DIN EN ISO 6385) sowie Leitlinien und/oder Empfehlungen der GDA‑Träger (Unfallversicherungsträger, Bund und Länder) Handlungsorientierung geben (siehe Materialien & Tools).

Im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche wurden unter Berücksichtigung bestehender Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes, wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie einschlägiger Leitlinien und Ergonomie‑Normen Gestaltungsziele zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung konkretisiert. Diese Gestaltungsziele sowie Arbeitsanforderungen und -bedingungen, bei denen von einer Gefährdung durch psychische Belastung auszugehen ist, werden nachstehend für die Gestaltungsbereiche Arbeitsinhalte/-aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen bei der Arbeit, Arbeitsumgebungsbedingungen und Arbeitsmittel beschrieben.

Die Gestaltungsanforderungen gelten unabhängig von Arbeitsort und Art des (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses. Welche Aspekte im Einzelnen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, ist mit Blick auf die konkreten Tätigkeitsanforderungen und Bedingungen der zu beurteilenden Arbeit zu entscheiden. Beispielsweise wären bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeit von Polizei und Rettungskräften, aber auch in der Krankenpflege Gefährdungen durch emotionale Inanspruchnahme und traumatisierende Ereignisse zu berücksichtigen.

Branchen- und tätigkeitsübergreifend relevant sind die Gestaltung von Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum und sozialen Beziehungen, insbesondere zu Vorgesetzten, sowie die Gestaltung der Arbeitsumgebungsbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf Lärm. Diese Faktoren sind grundsätzlich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.