Qualitätsgrundsätze für Instrumente und Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Bei der Erstellung von Instrumenten und Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung sollten nachstehende Qualitätsgrundsätze angewendet werden.

Qualitätsgrundsätze

  1. Es ist beschrieben, für welche Einsatzbereiche das Instrument/Verfahren geeignet ist. Zum Beispiel für spezifische Branchen, Berufs- oder Tätigkeitsarten, Betriebsgrößenklassen.
  2. Anwendungsvoraussetzungen sind beschrieben. Zum Beispiel erforderliche Qualifikationen/Erfahrungen auf Seiten der Anwender.
  3. Die methodische Qualität des Instruments/Verfahrens ist geprüft und ausgewiesen. Es muss dargelegt werden, dass das Instrument/Verfahren für die Zwecke der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist, zum Beispiel durch betriebliche Referenzen, wissenschaftliche Gütebeurteilung.
  4. Das Instrument/Verfahren ermittelt und beurteilt Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit. Die Gefährdungsermittlung und -beurteilung erfolgt auf Grundlage von Beschreibungen der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, der sozialen Beziehungen bei der Arbeit, der Arbeitszeitgestaltung, der Arbeitsumgebung und der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  5. Das Instrument/Verfahren berücksichtigt die relevanten Gefährdungen durch psychische Belastung. Soweit nicht durch ein einzelnes Instrument/Verfahren möglich, sollten ggf. weitere Instrumente/Verfahren eingesetzt werden, um alle für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gefährdungen durch psychische Belastung (siehe Gestaltungsbereiche und -ziele oder Checkliste: Gefährdungen durch psychische Belastung) zu ermitteln und zu beurteilen.
  6. Das Instrument/Verfahren beinhaltet Methoden bzw. Hilfestellungen zur Beurteilung, ob (weitergehende) Maßnahmen zur Minderung der Gefährdung durch psychische Belastung bei der Arbeit erforderlich sind oder nicht. Methoden/Anleitung zu einer sachlich begründeten bzw. nachvollziehbaren Beurteilung, zum Beispiel durch Verweis auf Vorschriften und Regeln, einschlägige Ergonomie-Normen oder wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden können.
  7. Das Instrument/Verfahren sieht die Einbeziehung der Beschäftigten und Führungskräfte in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung vor. Zum Beispiel mit Befragungen und Interviews zur Arbeitsbelastung und im Hinblick auf die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung.